Grundlagen der Besteuerung

Die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften richtet sich in erster Linie nach dem Erbschaftssteuergesetz. Sie ist von vielerlei Faktoren abhängig, die im folgenden in ihren Grundzügen dargestellt werden.

Steuerklassen

Es existieren insgesamt drei Steuerklassen:

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern (dies sind Großeltern, Urgroßeltern) bei Erwerb von Todes wegen

Steuerklasse II: Eltern und Voreltern (soweit nicht Steuerklasse I), Geschwister Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner

Steuerklasse III: alle übrigen Personen sondere auch Lebenspartner

Steuerfreibeträge

Die Höhe des Steuerfreibetrages, für den auch das Verwandtschaftsverhältnis maßgeblich ist, bestimmt sich nach § 16 ErbStG.

Danach steht jeweils

den Ehegatten und Lebenspartnern i.S. des LPartG ein Freibetrag von 500.000 €,

den Kindern und Kindern verstorbener Kinder ein Betrag i.H.v. 400.000 €,

den Kindern der Kinder ein Betrag i.H.v. 200.000 €,

den übrigen Personen der Steuerklasse I ein Betrag von 100.000 €,

den Personen der Steuerklasse II ein Betrag von 90.000 €,

und allen übrigen Personen der Steuerklasse III ein Betrag von 20.000 € als Freibetrag zu.

Steuersatz

Erst wenn der Wert des Nachlasses und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ermittelt sowie die besonderen persönlichen Steuerfreibeträge in Abzug gebracht werden, lässt sich schlussendlich der maßgebliche Steuersatz im Sinne des § 19 ErbStG ermitteln:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich……..€Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
   
75.00071530
   
300.000112030
   
600.000152530
    
6.000.000193030
    
13.000.000233550
    
26.000.000274050
    
Über 26.000.000304350
          

In steuerlichen Fragen ist es schwierig, den Überblick zu behalten und zu berechnen, wie hoch die Steuerlast tatsächlich ist. Menschen, die ihren letzten Willen formulieren möchten, ist meist daran gelegen, das Vermögen möglichst vor dem Zugriff des Fiskus zu bewahren.

Steuerlich günstig kann sich hier vor allem die Errichtung von Stiftungen als auch Zuwendungen unter Lebenden, insbesondere aber auch zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen, – zeitlich gestaffelt – auswirken.

Als vorrangig im Erbrecht tätige Kanzlei erarbeite ich gerne, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Steuerberatern und/ oder Gesellschaftsrechtlern mit Ihnen die passenden Antworten zu ihrer Vermögens- und Nachfolgegestaltung.

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