Enterbt?


Sie wurden durch eine letztwillige Verfügung (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen?
Ich prüfe, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und ob das Testament oder der Erbvertrag wirksam ist. Ich mache den Auskunftsanspruch für Sie geltend, berechne den Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzung- oder auch Zusatzpflichtteilsanspruch für Sie und beanspruche diese(n) von den Erben.
 
Im Folgenden stelle ich einige Grundlagen zum Pflichtteilsrecht dar.

Pflichtteilsberechtigt?

Das Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Erblassers (Verstorbenen) einen Mindestanteil an dessen Nachlass sichern. Es soll einen Ausgleich zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge schaffen.

Grundsätzlich kann der Erblasser frei über sein Vermögen über seinen Tod hinaus verfügen. Man nennt dies Testierfreiheit. Er kann und soll frei darüber bestimmen dürfen, wem sein Vermögen nach seinem Tod zukommen soll. Er ist nicht verpflichtet, seine nächsten Angehörigen, z.B. Kinder und/oder Ehefrau zu begünstigen. Dies führt dazu, dass die nächsten Angehörigen enterbt werden können. Gleichwohl sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der nahen Angehörigen am Erblasservermögen in Form eines Pflichtteilsrechts vor. Im Gegensatz zum Erben wird dem Pflichtteilsberechtigten jedoch keine Sach- oder Verfügungsmacht über den Nachlass eingeräumt, sondern vielmehr „nur“ ein Geldanspruch. Anspruchsgegner ist der Erbe oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft.

Nach der ganz herrschenden Meinung ist das Pflichtteilsrecht durch die Verfassung mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) und den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Dennoch ist das Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich in der Diskussion und unterliegt nicht der Ewigkeitsgarantie. Gesetzliche Änderungen kann der Gesetzgeber daher im Hinblick auf seinen Gestaltungsspielraum vornehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Durch das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurde das Pflichtteilsrecht in einzelnen Punkten geändert, ist im Wesentlichen aber unberührt geblieben.

Es gilt nach wie vor daher folgendes:

§ 2303 BGB

  • ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen……
  • Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind……..

Pflichtteilsberechtigte Personen sind danach:

Abkömmlinge: Dies sind alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Zu beachten ist, dass entferntere Abkömmlinge nur dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn kein näher berechtigter Abkömmling einen Pflichtteil verlangen kann oder dass ihm Hinterlassene annimmt.

Die Pflichtteilsberechtigung beginnt mit der Zeugung.

Zu den Abkömmlingen zählen auch die angenommenen Kinder und deren Kinder und Kindeskinder.

Eltern: Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind

Ehegatte: Sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsgültig bestanden hat. Gleiches gilt auch für die Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts oder analog bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Kein Pflichtteilsrecht besteht daher bei Nichtehe, Aufhebung oder Scheidung der Ehe. Achtung: wurde bereits ein Scheidungsantrag anhängig gemacht oder einer Ehescheidung zugestimmt, entfällt das Pflichtteilsrecht! Demgegenüber steht die jahrzehntelange Trennung der Eheleute ohne einen Scheidungs-  oder Aufhebungsantrag der Pflichtteilsberechtigung nicht entgegen.

Kein Ausschluss der Erbberechtigung

Die Pflichtteilsberechtigung setzt voraus, dass dem Berechtigten ohne letztwillige Verfügung des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zugestanden hätte. Daher darf der Berechtigte nicht schon durch andere Gründe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Solche Gründe können z.B. sein:

  • der Berechtigte, wie z.B. das Kind des Erblassers, ist bereits vor dem Erblasser verstorben
  • es existiert ein näherer Abkömmling
  • der Berechtigte hat bereits auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet
  • rechtskräftiges Urteil über Erbunwürdigkeit
  • wirksamer Entzug des Pflichtteils
  • Ausschlagung der Erbschaft (sofern der hinterlassene Erbteil keine Beschränkungen oder Beschwerungen Sinne der § 2306 BGB aufweist)

Erfahren Sie hier mehr zu Ihrem Pflichtteilsanspruch, insbesondere zur Höhe, der Berechnung und der Durchsetzung.

Was gilt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser im Testament ein Vermächtnis zugewandt wird ?

Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteilsberechtigte sich nicht auf ein bestimmtes Vermächtnis von zweifelhaftem Wert verweisen lassen muss.

Das Gesetz räumt in § 2307 BGB dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht ein:

Er kann entweder das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen oder das Vermächtnis annehmen.

Macht der Pflichtteilsberechtigte nicht von seinem Recht zur Ausschlagung Gebrauch und nimmt die Zuwendung an, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Beträgt der Wert des Vermächtnisses weniger als die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, kann der Pflichtteilsberechtigte die Differenz geltend machen.

Das Gesetz gibt dem mit dem Vermächtnis belasteten Erben die Möglichkeit, sich Klarheit über das Vorgehen des Pflichtteilsberechtigten zu verschaffen und eine zügige Abwicklung zu ermöglichen. Der Erbe kann daher den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird (§ 2307 Abs. 2 BGB).

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