Nachlasspflegschaft

Die Intention des Gesetzgebers: Sicherung der Erbschaft

Tritt ein Todesfall ein, sieht unsere Rechtsordnung hinsichtlich der Erbschaft die sogenannte „Universalsukzession“ gemäß § 1922 BGB vor: Durch das Ableben eines Menschen gehen sowohl dessen Vermögen, inklusive aller Nachlassgegenstände, als auch dessen Verpflichtungen unmittelbar auf einen oder mehrere Erben über. Dies geschieht kraft Gesetzes – für den Übergang bedarf es keines weiteren Zwischenaktes.

Der Nachlass befindet sich also zu keinem Zeitpunkt „in der Schwebe“ zwischen Verstorbenen und dessen Rechtsnachfolger(n). Im Gegenteil: Durch den Todesfall entsteht eine unmittelbare Fürsorgepflicht des oder der Erben.

Wann also tritt die Regelung des Instituts der Nachlasspflegschaft auf den Plan?

Problemkonstellation 1: Erbe unbekannt, Annahme der Erbschaft ungewiss oder sonstiges Sicherungsbedürfnis

Auf tatsächlicher Ebene können trotz dieser Regelung jedoch Schwierigkeiten auftreten: so kommt es vor, dass der Erbe entweder unbekannt oder noch ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, jedenfalls aber ein Bedürfnis zur Sicherung der Erbschaft besteht – schließlich ist es die Intention des Gesetzgebers, dass der endgültige Erbe den Nachlass unbeschadet erhalten soll.

Ist der Nachlass nicht gesichert, im Extremfall womöglich sogar sein Bestand gefährdet, liegt es zunächst im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts für die Sicherung Sorge zu tragen. Hierfür stehen ihm dann verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist hierfür eines der relevantesten Mittel.

Problemkonstellation 2: Die Nachlassgläubiger drohen Schaden zu nehmen

Ebenso ist die umgekehrte Situation denkbar, nämlich dass ein Nachlassgläubiger seiner Ansprüche aufgrund des nicht gesicherten Nachlasses nicht geltend machen kann. Er droht somit, wirtschaftlichen Schaden zu nehmen. In diesem Fall kann der Gläubiger einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft übernimmt dann eine natürliche Person, die vom Nachlassgericht als geeignet angesehen wird. Diese sichert und verwaltet die Erbschaft so lange, bis die endgültigen Erben bekannt sind. Erst dann wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht wieder aufgehoben.

Der Nachlasspfleger kann entweder ehrenamtlich tätig werden oder dieser Tätigkeit berufsmäßig nachgehen. Im letzteren Fall erhält er hierfür ein über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehende Vergütung. Bei einem mittellosen Nachlass besteht der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegenüber der Staatskasse. Ist der Nachlass jedoch nicht mittellos, richtet sich der Anspruch des Nachlasspflegers gegen den endgültigen Erben.

Aufgaben und Befugnisse des Nachlasspflegers

Fortan hat der Nachlasspfleger die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen. Dabei setzt das Gericht den Wirkungskreis, in denen der Nachlasspfleger tätig werden soll, je nach Einzelfall fest.

Dieser besteht regelmäßig darin, den Nachlass zu ermitteln, zu sichern und zu verwalten. Zusätzlich gehört die Ermittlung der Erben, also die Feststellung der Erbfolge, zu den Aufgaben des Nachlasspflegers. Dabei hat der Nachlasspfleger sein Tätigwerden an der Zweckmäßigkeit der infrage kommenden Maßnahmen auszurichten.

Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, muss der Nachlasspfleger das Erbe zunächst in Besitz nehmen. In diesem Sinne hatte einen Anspruch auf Herausgabe der Nachlassgegenstände gegenüber jedermann.

Um den Nachlass zu ermitteln, gilt es z.B. herauszufinden, welche Konten der Erblasser geführt hat, etwaige Lebensversicherung Überblick über das Vermögen des Erblassers zu verschaffen. Hat der Nachlasspfleger dies getan, muss er einen Nachlassverzeichnis erstellen und es beim Nachlassgericht einreichen.

Um den Nachlass effektiv sichern zu können, tritt der Nachlasspfleger als gesetzliche Vertreter des endgültigen Erben auf. Insofern ist er auch prozessführungsbefugt.

Was die Ermittlung der Erben anbelangt, hat der Nachlasspfleger nach einem womöglich existierenden Testament des Erblassers zu suchen. Findet er ein solches, hat er dies unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Findet kein Testament, ist es seine Aufgabe, die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Bei dieser Tätigkeit bestätigen auch die Möglichkeit zur Verfügung, professionelle Erbenermittler einzuschalten.

Haftung des Nachlasspflegers

Grundsätzlich haftet der Nachlasspfleger Dritten gegenüber nicht. Dies hat den Grund, dass er als gesetzlicher Vertreter des Erben agiert. Seine Handlungen werden dem Erben zugerechnet. Im Innenverhältnis haftet der Nachlasspfleger gegenüber den Erben jedoch zumindest für verschuldete Pflichtverletzungen.

Es berät Sie: Rechtsanwältin Lieselotte Richard, Fachanwältin für Erbrecht

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