Nachlassverwaltung

Befürchtet der Erbe eine Überschuldung des Nachlasses, so kann er beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht wird dann einen Nachlassverwalter einsetzen, der den gesamten Nachlass in Besitz nimmt.

Der Erbe verliert für die Zeit der Nachlassverwaltung das Verfügungsrecht über den Nachlass. Der Nachlassverwalter hat dann die Aufgabe, die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Sind alle Nachlassgläubiger befriedigt, ist er verpflichtet, den verbleibenden Nachlass an den Erben herauszugeben.

Sollte der Nachlass nicht ausreichen, um alle Nachlassgläubiger zu befriedigen, kann er eine Nachlassinsolvenz über das Vermögen beantragen und die Gläubiger werden nach Quoten befriedigt.

Eine Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen ist mit der Nachlassverwaltung sicher ausgeschlossen.

Achtung:

Sollte sich ein Nachlass als unübersichtlich und eventuell überschuldet darstellen, ist anzuraten, unverzüglich die Nachlassverwaltung zu beantragen und den Nachlass nicht in Besitz zu nehmen und über den Nachlass nicht zu verfügen. Grundsätzlich haftet der Erbe nämlich für Schäden, die vor der Nachlassverwaltung am Nachlass eingetreten sind.

Die Nachlassverwaltung kann auch dann ein probates Mittel sein, wenn mehrere behaupten, Erbe zu sein und die Auseinandersetzung darüber noch einige Zeit in Anspruch zu nehmen droht.

Es berät Sie in Rostock: Rechtsanwältin Lieselotte Richard, Fachanwältin für Erbrecht

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