Verschiedene Arten von Testamenten und deren wirksame Errichtung

Das deutsche Recht kennt im wesentlichen drei Formen der Testamenterrichtung: das Einzeltestament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag

Formvorschriften der Errichtung

Sieht man einmal von den in der Praxis seltenen Nottestamenten (Bürgermeistertestament, Dreizeugentestament) ab, werden Testamente entweder vor einem Notar oder selbst eigenhändig errichtet. Bei der eigenhändigen Errichtung spricht man auch von einem privatschriftlichen bzw. handschriftlichen Testament.

Die gesetzliche Grundlage für die eigenhändige Testamentserrichtung findet sich in § 2247 Abs. 1 BGB:

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Eigenhändig bedeutet dabei handschriftlich, also nicht etwa mit einem Computer oder einer Schreibmaschine. Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit. Das Erfordernis der Handschriftlichkeit gilt für den gesamten Wortlaut des letzten Willens. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Testament auf einem einzelnen Blatt oder in einer einzigen Urkunde errichtet wird. Ein gültiges Testament kann sogar über einen Zeitraum von Jahren schrittweise auf verschiedenen Dokumenten entstehen.

Auch die eigenhändige Unterschrift ist ein zwingender Bestandteil des handgeschriebenen Testaments. Die Signatur soll aus Vor- und Familiennamen bestehen. Es reicht jedoch für die Gültigkeit aus, dass sich aus der Unterschrift die Identität des Erblassers und dessen Ernsthaftigkeit ergeben.

Die Unterschrift gehört an das Ende der Testamentsurkunde. Die Platzierung zum Abschluss soll vor nachträglichen Ergänzungen schützen. Eine Unterschrift der Erben oder von Zeugen ist nicht erforderlich. Die Angabe von Ort und Datum (§ 2247 BGB) ist für die Formwirksamkeit des letzten Willens nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich hier um eine sogenannte Soll-Vorschrift: die Einhaltung dieser Regeln ist jedoch sinnvoll und vor allem hinsichtlich des Datums von praktischer Relevanz. Schließlich ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter anderem dann von Bedeutung, wenn der Erblasser ein altes Testament mit einem neueren widerrufen hat oder wenn fraglich ist, ob der Testierende, als er die Verfügung geschrieben hat, testierfähig war.

Außerdem bestimmt § 2247 Abs. 5 BGB, dass, wenn ein handschriftlich errichtetes Testament „keine Angaben über die Zeit der Errichtung“ enthält und sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit ergeben, dass das Testament nur gültig ist, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig ermitteln lässt. Das Gleiche gilt für ein Testament, dass keine Angaben über den Ort der Errichtung enthält.

Berliner Testament – das handschriftliche Ehegattentestament

Das deutsche Erbrecht bietet verheirateten Paaren und Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu errichten. Diese Option des Ehegattentestamentes wird in der Praxis viel genutzt – vor allem in Form des sogenannten Berliner Testamentes.

Wird ein Ehegattentestament handschriftlich errichtet, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 S. 1 BGB). Es muss also nicht jeder Ehegatte den Text eigenhändig niederschreiben.

Existenziell ist jedoch, dass beide unterschreiben. Dabei sollen wiederum beide ihrer Unterschrift, Ort und Datum zufügen. Fehlt die Unterschrift des einen, kommt gegebenenfalls die Umdeutung der letztwilligen Verfügung in ein Einzeltestament des anderen in Betracht.

Aufbewahrung bzw. Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Das beste Testament nützt nichts, wenn es im Erbfall nicht gefunden wird. Wer ein Testament schreibt, sollte sich daher auch darüber Gedanken machen, wie sichergestellt wird, dass es beim Erbfall aufgefunden und durch das Nachlassgericht eröffnet werden kann.

Bei notariellen Testamenten erfolgt der Ablauf von der Ausstellung des Totenscheins und der Sterbeurkunde bis zur Eröffnung des Testaments weitgehend automatisch. Privatschriftliche handgeschriebene Testamente müssen dagegen erst ihren Weg zum Nachlassgericht finden. Jeder, der bei Eintritt des Erbfalls ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat oder ein solches findet, ist rechtlich verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht, dies ist das Amtsgericht am Sterbeort des Erblassers, abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich gegebenenfalls strafbar und schadenersatzpflichtig.

Wer sich als Erblasser nicht darauf verlassen will, dass sein handschriftliches Testament von seinen Angehörigen gefunden und bei Gericht abgegeben wird, kann beim Amtsgericht „die besondere amtliche Verwahrung“ seiner eigenhändig errichteten letztwilligen Verfügung verlangen. In diesem Fall entspricht der Ablauf der Eröffnung die des notariellen Testamentes.

Achtung! Während die Rücknahme aus der Verwahrung beim notariellen Testament den Widerruf der Verfügung bedeutet, berührt sie beim privatschriftlichen Testament die Gültigkeit nicht. Das privatschriftliche Testament ist dann nach wie vor wirksam bis es vom Testierenden vernichtet oder durch ein neues Testament widerrufen wird.

Behinderten- oder Bedürftigentestament

Erhält ein behindertes Kind Sozialleistungen, wollen die Eltern des Kindes mit ihrer letztwilligen Verfügung in erster Linie einen Zugriff der Sozialbehörden auf das dem Kind vererbte Vermögen bzw. dessen Pflichtteilsanspruch verhindern.

Im sogenannten Testament erfolgt dies durch Einsetzen des Kindes zum Vorerben, beschränkt durch Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung.

Verzichtet das Kind zudem zu Lebzeiten der Eltern noch auf den Pflichtteil nach dem zuerst versterbenden Elternteil, ist dieser Vertrag nicht sittenwidrig. Der Sozialhilfeträger kann auch das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten.


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