Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung stellt die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicher.

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:

  • Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses
  • Schutz des Vermögens
  • Erhaltung des Familienfriedens
  • und finanzielle Absicherung des Ehepartners und andere Familienmitglieder

Diese Ziele des Erblassers lassen sich besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen gute Gründe:

  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung
  • Durchsetzung des Erblasserwillens
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Schutz des Erben seinen eigenen Gläubigern (§ 2214 BGB)

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testamentes um. Sie kümmern sich gemäß § 2303 BGB darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden.

Manchmal ist die Testamentsvollstreckung auch über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

Wir können Minderjährige durch eine Testamentsvollstreckung geschützt werden?

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen.

Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anzuordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

Wie kann der Schutz Behinderter durch eine Testamentsvollstreckung verbessert werden?

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann gemäß § 2214 BGB vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers, geschützt ist.

Warum kann der Erbe durch eine Testamentsvollstreckung vor seinen eigenen Gläubigern geschützt werden?

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass von den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen und eine oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, ist gemäß § 2214 BGB vor den Eigengläubigern des Erben geschützt.

Welche Anforderungen sind an die Person des Testamentsvollstreckers zu stellen?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person. Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidung-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.

Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker – das birgt von Haus aus Zündstoff. Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf. Aufkommender Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz zwischen verfeindeten Erben abgewickelt werden.

Ein juristischer Laie ist zudem in der Regel mit der umfangreichen Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht gemäß § 2219 BGB in vollem Umfang verantwortlich.

Kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen?

Der Testamentsvollstrecker erhält gemäß § 2221 BGB eine angemessene Vergütung. Wie hoch diese ist, der Gesetzgeber nicht geregelt. Der Erblasser sollte deshalb im Testament genau fest welche Vergütung dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der deutsche Notarverein (www.dnotv.de) empfiehlt z.B. folgende Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann:

Vergütungsgrundbetrag   
    
Bis €250.0004 % des Nachlasses 
Bis €500.0003 % des Nachlasses 
Bis €2.500.0002,5 % des Nachlasses 
Bis €  
Über €
5.000.000
5.000.000  
2 % des Nachlasses
1,5 % des Nachlasses
 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen.

  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben gemäß § 2218 BGB auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gemäß § 2205 S.1 BGB gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern auch vermehren.

  • Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 S. 3 BGB nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen.

  • Der Testamentsvollstrecker darf gemäß § 181 BGB auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben. Der Erblasser kann diese Beschränkung jedoch im Testament aufheben.

  • Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür gemäß § 2219 BGB mit seinem Privatvermögen.

  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit diese sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann



Es berät Sie in Rostock: Rechtsanwältin Lieselotte Richard, Fachanwältin für Erbrecht

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